Das Wichtigste vorweg.
Wo wollen Sie Gassi gehen?
Die Regeln für Gassi-Geher (m/w/d) ist von Bundesland zu Bundesland und innerhalb der Bundesländer nach den einzelnen Gemeinden/Städten unterschiedlich.
Diese Ausführungen gelten deshalb grundsätzlich nur für das Bundesland Bayern und soweit keine gemeindlichen oder städtische Sonderregelungen erlassen wurden.
Welche Flächen dürfen Sie mit Ihren Vierbeiner nutzen?
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Hier dürfen Sie Gassi-Gehen |
Hier dürfen Sie nicht Gassi-Gehen |
| StVO
Alle beschilderten Wege und Straßen, Privatwege in der freien Natur |
StVO
bei allen Verboten für Fußgänger |
| StVO nicht beschilderten Privatwegen, die aber öffentlich benutzt werden und in der freien Natur sich befinden |
Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG
Privatwege, wenn vom jeweiligen Grundstückeigentümer gesperrt/verboten/ohne dessen Zustimmung |
| Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 + Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG
landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen |
§§ 22 ff BNatSch, Art. 12 ff, 31 BayNatSchG, Art. 21 BayJG Wege und Flächen in Schutzgebietenoder Bereiche mit behördlichen Beschränkungen |
| Nach Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 + Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG
landwirtschaftlich genutzte Flächen außerhalb der Nutzzeit |
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| Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG
im Wald |
Art. 57 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG
gesperrte Forstkulturen oder Forstpflanzgärten |
| Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG
in Jagdrevieren, wenn die Hunde unter Aufsicht stehen, das heißt unmittelbar und konsequent Ihrem Einfluss unterstehen, also gehorsam sind. |
BayJG = Bayerisches Jagdgesetz
BayNatSchG = Bayerisches Naturschutzgesetz
BNatSchG = Bundesnaturschutzgesetz
StVO = Straßenverkehrsordnung
Wann herrscht Leinenpflicht?
- §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 3 BNatSchG bei Leinenzwang nach der Schutzgebietsverordnung in Naturschutzgebieten und Nationalparks
- Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG bei Leinenzwang nach einer behördlichen Beschränkung der Erholung
- Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO / Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 LkrObei Leinenzwang nach der Benutzungsatzung
- § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bei Gefahr eines Nachstellens durch den Hund für artenschutzrechtlich besonders geschützte Tierarten
- § 18 LstVG(Landesstraf- und Verordnungsgesetz)
- VollzBekLStVG
- Bayerische Kampfhundeverordnung
- OWiG
Das große Geschäft der Vierbeiner?
Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO / Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 LkrO
Ist zu entfernen jedenfalls bei entsprechenden gemeindlichen Satzungen.
Verhalten Sie sich so, als ob es Ihr Grundstück wäre, wo das Geschäft zurückgelassen wird.