Das Wichtigste vorweg.

Wo wollen Sie Gassi gehen?

Die Regeln für Gassi-Geher (m/w/d) ist von Bundesland zu Bundesland und innerhalb der Bundesländer nach den einzelnen Gemeinden/Städten unterschiedlich.

Diese Ausführungen gelten deshalb grundsätzlich nur für das Bundesland Bayern und soweit keine gemeindlichen oder städtische Sonderregelungen erlassen wurden.

 

Welche Flächen dürfen Sie mit Ihren Vierbeiner nutzen?

Hier dürfen Sie Gassi-Gehen

Hier dürfen Sie nicht Gassi-Gehen

StVO

Alle beschilderten Wege und Straßen, Privatwege in der freien Natur

StVO

bei allen Verboten für Fußgänger

StVO
nicht beschilderten Privatwegen, die aber öffentlich benutzt werden und in der freien Natur sich befinden
Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG

Privatwege, wenn vom jeweiligen Grundstückeigentümer gesperrt/verboten/ohne dessen Zustimmung

Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 + Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG

landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen

§§ 22 ff BNatSch, Art. 12 ff, 31 BayNatSchG, Art. 21 BayJG
Wege und Flächen in Schutzgebietenoder Bereiche mit behördlichen Beschränkungen
Nach Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 + Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG

landwirtschaftlich genutzte Flächen außerhalb der Nutzzeit

Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG

im Wald

Art. 57 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG

gesperrte Forstkulturen oder Forstpflanzgärten

Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG

in Jagdrevieren, wenn die Hunde unter Aufsicht stehen, das heißt unmittelbar und konsequent Ihrem Einfluss unterstehen, also gehorsam sind.

BayJG = Bayerisches Jagdgesetz

BayNatSchG = Bayerisches Naturschutzgesetz

BNatSchG = Bundesnaturschutzgesetz

StVO = Straßenverkehrsordnung

 

Wann herrscht Leinenpflicht?

  • §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 3 BNatSchG bei Leinenzwang nach der Schutzgebietsverordnung in Naturschutzgebieten und Nationalparks
  • Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG bei Leinenzwang nach einer behördlichen Beschränkung der Erholung
  • Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO / Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 LkrObei Leinenzwang nach der Benutzungsatzung
  • § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bei Gefahr eines Nachstellens durch den Hund für artenschutzrechtlich besonders geschützte Tierarten
  • § 18 LstVG(Landesstraf- und Verordnungsgesetz)
  • VollzBekLStVG
  • Bayerische Kampfhundeverordnung
  • OWiG

Das große Geschäft der Vierbeiner?

Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO / Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 LkrO

Ist zu entfernen jedenfalls bei entsprechenden gemeindlichen Satzungen.

Verhalten Sie sich so, als ob es Ihr Grundstück wäre, wo das Geschäft zurückgelassen wird.