Das Wichtigste vorweg.
Wo wollen Sie Gassi gehen?
Die Regeln für Gassi-Geher (m/w/d) ist von Bundesland zu Bundesland und innerhalb der Bundesländer nach den einzelnen Gemeinden/Städten unterschiedlich.
Diese Ausführungen gelten deshalb grundsätzlich nur für das Bundesland Bayern und soweit keine gemeindlichen oder städtische Sonderregelungen erlassen wurden.
Welche Flächen dürfen Sie mit Ihren Vierbeiner nutzen?
Hier dürfen Sie Gassi-Gehen |
Hier dürfen Sie nicht Gassi-Gehen |
StVO
Alle beschilderten Wege und Straßen, Privatwege in der freien Natur |
StVO
bei allen Verboten für Fußgänger |
StVO nicht beschilderten Privatwegen, die aber öffentlich benutzt werden und in der freien Natur sich befinden |
Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG
Privatwege, wenn vom jeweiligen Grundstückeigentümer gesperrt/verboten/ohne dessen Zustimmung |
Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 + Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG
landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen |
§§ 22 ff BNatSch, Art. 12 ff, 31 BayNatSchG, Art. 21 BayJG Wege und Flächen in Schutzgebietenoder Bereiche mit behördlichen Beschränkungen |
Nach Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 + Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG
landwirtschaftlich genutzte Flächen außerhalb der Nutzzeit |
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Art. 27 Abs. 1 BayNatSchG
im Wald |
Art. 57 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG
gesperrte Forstkulturen oder Forstpflanzgärten |
Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG
in Jagdrevieren, wenn die Hunde unter Aufsicht stehen, das heißt unmittelbar und konsequent Ihrem Einfluss unterstehen, also gehorsam sind. |
BayJG = Bayerisches Jagdgesetz
BayNatSchG = Bayerisches Naturschutzgesetz
BNatSchG = Bundesnaturschutzgesetz
StVO = Straßenverkehrsordnung
Wann herrscht Leinenpflicht?
- §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 3 BNatSchG bei Leinenzwang nach der Schutzgebietsverordnung in Naturschutzgebieten und Nationalparks
- Art. 31 Abs. 1 BayNatSchG bei Leinenzwang nach einer behördlichen Beschränkung der Erholung
- Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO / Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 LkrObei Leinenzwang nach der Benutzungsatzung
- § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bei Gefahr eines Nachstellens durch den Hund für artenschutzrechtlich besonders geschützte Tierarten
- § 18 LstVG(Landesstraf- und Verordnungsgesetz)
- VollzBekLStVG
- Bayerische Kampfhundeverordnung
- OWiG
Das große Geschäft der Vierbeiner?
Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO / Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 LkrO
Ist zu entfernen jedenfalls bei entsprechenden gemeindlichen Satzungen.
Verhalten Sie sich so, als ob es Ihr Grundstück wäre, wo das Geschäft zurückgelassen wird.