Schlichten statt richten ist seit dem 01.05.2000 in Bayern gesetzlich vorgeschrieben (Stand: 01.01.2009)

Nach dem bayerischen Schlichtungsgesetz (BaySchlG) müssen folgende Streitigkeiten zuerst vor eine Gütestelle/Schlichter und erst dann vor Gericht:

  • Streitigkeiten über Einwirkungen von Grundstücken (ohne Gewerbe) § 906 BGB

  • Überwuchs § 910 BGB

  • Hinüberfalls § 911 BGB

  • Grenzbaums § 923 BGB

Nachbarstreitigkeiten gemäß Art. 43 bis 54 AGBGB

Art. 43: Fensterrecht;

Art. 44: Balkone und ähnliche Anlagen;

Art. 45: Besondere Vorschriften für Fenster, Balkone und ähnliche Anlagen;

Art. 46: Erhöhung der Kommunmauer;

Art. 46a: Überbau durch Wärmedämmung;

Art. 46b: Hammerschlags- und Leiterrecht;

Art. 47: Grenzabstand von Pflanzen;

Art. 48: Grenzabstand bei landwirtschaftlichen Grundstücken;

Art. 49: Messung des Grenzabstandes;

Art. 50: Ausnahmen vom Grenzabstand;

Art. 51: Ältere Gewächse und Waldungen;

Art. 52: Verjährung der nachbarrechtlichen Ansprüche;

Art. 53: Erlöschen von Anwenderechten;

Art. 54: Ausschluß von privatrechtlichen Ansprüchen bei Verkehrsunternehmen)

 

Gemäß Art. 5 BaySchlG habe ich mich verpflichtet Schlichtungen als dauerhafte Aufgabe zu betreiben. Deshalb besitze ich die Zulassung der Rechtsanwaltskammer Bamberg zur Unterhaltung einer Gütestelle.

Wird eine ständige Gütestelle von einer Partei angerufen, so muss die andere Partei mit vor diese Gütestelle (Art. 3 BaySchlG).